BSG - Urteil vom 14.03.2018
B 12 KR 13/17 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 163; SGG § 164 Abs. 2 S. 3; SGG § 62; GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 238
BSGE 125, 183
GmbHR 2018, 903
NJW 2018, 2662
NZA 2018, 1322
NZS 2018, 778
ZIP 2018, 2366
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 281/15
SG Berlin, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 2121/13

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers bei fehlender, sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckender SperrminoritätNichtberücksichtigung einer außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommenen StimmrechtsvereinbarungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

BSG, Urteil vom 14.03.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 13/17 R

DRsp Nr. 2018/8264

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers bei fehlender, sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckender Sperrminorität Nichtberücksichtigung einer außerhalb des Gesellschaftsvertrags zustande gekommenen Stimmrechtsvereinbarung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

1. Geschäftsführer einer GmbH, die nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind (sog Fremdgeschäftsführer), sind ausnahmslos abhängig beschäftigt. 2. Gesellschafter-Geschäftsführer sind aufgrund ihrer Kapitalbeteiligung nur dann selbstständig tätig, wenn sie mindestens 50 vH der Anteile am Stammkapital halten oder ihnen bei geringerer Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität eingeräumt ist. 3. Eine "echte"/"qualifizierte" Sperrminorität setzt voraus, dass sie nicht auf bestimmte Angelegenheiten der Gesellschaft begrenzt ist, sondern uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit umfasst. 4. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) zustande gekommene, das Stimmverhalten regelnde Vereinbarungen (Abreden) sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen.