BFH - Urteil vom 21.04.2022
V R 26/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1104
DStRE 2022, 1184
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10264/15

Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung einer JägerprüfungBegründung eines allgemeinen ZweckbetriebsSteuerbefreiung stellt keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe dar

BFH, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen V R 26/20

DRsp Nr. 2022/11940

Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung einer Jägerprüfung Begründung eines allgemeinen Zweckbetriebs Steuerbefreiung stellt keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe dar

1. Ein gemeinnütziger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Zwecken auch der Naturschutz und die Landschaftspflege gehören, begründet mit der Organisation und Durchführung der Jägerprüfung einen allgemeinen Zweckbetrieb. 2. Die Steuerbefreiung für die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung ist keine unionsrechtlich unzulässige Beihilfe.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.06.2020 – 10 K 10264/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Organisation und Durchführung (Abnahme) von Jägerprüfungen durch den Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) in den Jahren 2008 und 2009 (Streitjahre) einen (steuerfreien) Zweckbetrieb begründet.

Der Kläger ist ein eingetragener gemeinnütziger Verein. Er fördert u.a. den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Tierschutz sowie die Aus- und Weiterbildung, wie auch Maßnahmen zur Unfallverhütung und die Wahrung des Brauchtums.