BFH - Beschluss vom 09.06.2022
VI R 23/20
Normen:
EStG § 35a Abs. 3 S. 1; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2005
BFH/NV 2022, 1232
DB 2022, 2193
DStR 2022, 1805
DStRE 2022, 1141
FR 2022, 987
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 452/19

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Beauftragung einer GmbHBeteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbHFehlende bankmäßige Dokumentation eines Zahlungsvorgangs

BFH, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen VI R 23/20

DRsp Nr. 2022/12634

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Beauftragung einer GmbH Beteiligung des Steuerpflichtigen an der GmbH Fehlende bankmäßige Dokumentation eines Zahlungsvorgangs

1. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. 2. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 22.10.2019 – 3 K 452/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 3 S. 1; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von Beruf Dachdeckermeister und an der XY–GmbH (GmbH) beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr (2017) mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung vom xx.xx.2017 beglich der Kläger im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto.