BFH - Urteil vom 17.02.2009
XI R 67/06
Normen:
UStG 1993/1999 § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5856/02

Steuerfreiheit der Umsätze eines Vereins im Verband der freien Wohlfahrtspflege aus einer Betreuungstätigkeit

BFH, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen XI R 67/06

DRsp Nr. 2009/6789

Steuerfreiheit der Umsätze eines Vereins im Verband der freien Wohlfahrtspflege aus einer Betreuungstätigkeit

1. Umsätze aus einer Betreuungstätigkeit im Jahr 1999 waren nicht nach § 4 Nr. 18 Satz 1 UStG 1993/1999 steuerfrei, soweit die Leistungsempfänger mittellos waren. Diese Umsätze waren nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei. 2. Das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG 1993/1999 geregelte Abstandsgebot ist insofern gemeinschaftsrechtswidrig, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt. 3. Ein zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege gehörender und gemeinnützigen Zwecken dienender Verein kann sich für die Inanspruchnahme einer Steuerbefreiung für Betreuungsleistungen unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

Normenkette:

UStG 1993/1999 § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. c; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a;

Gründe:

I.