BGH - Urteil vom 17.03.2009
1 StR 479/08
Normen:
AO § 168; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 4; AO § 378; StGB § 53 Abs. 2; StGB § 55 Abs. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.03.2008

Steuerhinterziehung in vier Fällen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines Freispruchs; Finanzielle Schwierigkeiten als Motiv für die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

BGH, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 1 StR 479/08

DRsp Nr. 2009/13012

Steuerhinterziehung in vier Fällen durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen; Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung eines Freispruchs; Finanzielle Schwierigkeiten als Motiv für die Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

Tenor:

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2008 mit den Festsstellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte freigesprochen wurde und

b)

im Strafausspruch, soweit der Angeklagte verurteilt wurde.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

AO § 168; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 4; AO § 378; StGB § 53 Abs. 2; StGB § 55 Abs. 1; StPO § 261;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Teilfreispruch und, soweit der Angeklagte verurteilt wurde, gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

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