BFH - Urteil vom 28.07.2011
VI R 7/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 193/08 873

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium als Werbungskosten

BFH, Urteil vom 28.07.2011 - Aktenzeichen VI R 7/10

DRsp Nr. 2011/14620

Steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium als Werbungskosten

Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Senatsurteil vom 20. Juli 2006 VI R 26/05, BFHE 214, 370, BStBl II 2006, 764).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für ein Erststudium nach Schulabschluss vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.

Nachdem die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ihre Schulausbildung 2004 mit dem Abitur abgeschlossen hatte, studierte sie vom 1. Februar 2005 bis einschließlich Sommersemester 2006 Humanmedizin in Ungarn. In Deutschland hatte sie zuvor dafür keinen Studienplatz erhalten, auch nicht im Wege der Klage.