Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen sind.
Nach Abschluss ihrer Schulausbildung absolvierte die am ...1992 geborene Klägerin in den Jahren 2013 bis 2015 eine Berufsausbildung zur ... in C.. In dieser Zeit wohnte sie in einem angemieteten Zimmer an ihrem Ausbildungsort.
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