FG Münster - Urteil vom 07.10.2020
13 K 1756/18 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 549
DStRE 2021, 761

Steuerliche Anerkennung von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit; Vorliegen von notwendigen Mehraufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG

FG Münster, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 13 K 1756/18 E

DRsp Nr. 2020/17035

Steuerliche Anerkennung von Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit; Vorliegen von notwendigen Mehraufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung steuerlich anzuerkennen sind.

Nach Abschluss ihrer Schulausbildung absolvierte die am ...1992 geborene Klägerin in den Jahren 2013 bis 2015 eine Berufsausbildung zur ... in C.. In dieser Zeit wohnte sie in einem angemieteten Zimmer an ihrem Ausbildungsort.