FG Münster - Urteil vom 07.07.2020
6 K 2090/17 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 -4; EStG § 10 Abs. 4b S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 243

Steuerliche Behandlung eines sog. Kirchensteuererstattungsüberhanges durch Verrechnung mit den Kirchensteuerzahlungen i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Berücksichtigen der die Zahlungen übersteigenden Erstattungsbeträge als negative Sonderausgaben mit der Folge der Erhöhung des Einkommens

FG Münster, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 6 K 2090/17 E

DRsp Nr. 2020/13518

Steuerliche Behandlung eines sog. Kirchensteuererstattungsüberhanges durch Verrechnung mit den Kirchensteuerzahlungen i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer; Berücksichtigen der die Zahlungen übersteigenden Erstattungsbeträge als "negative Sonderausgaben" mit der Folge der Erhöhung des Einkommens

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 -4; EStG § 10 Abs. 4b S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung eines sog. Kirchensteuererstattungsüberhanges gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).