BFH - Urteil vom 20.03.2014
VI R 56/12
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7310/10

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen jenseits der Grundstücksgrenze ausgeführten Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

BFH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen VI R 56/12

DRsp Nr. 2014/9189

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen jenseits der Grundstücksgrenze ausgeführten Hausanschluss als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

1. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296-b/07/0003:004, 2014/0023765, BStBl I 2014, 75).2. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 2;

Gründe

I. Streitig ist, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der bis zum Streitjahr geltend Fassung (EStG) zu berücksichtigen sind.