FG Münster - Beschluss vom 03.05.2022
8 V 246/22 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3;

Steuermindernde Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft

FG Münster, Beschluss vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 8 V 246/22 GrE

DRsp Nr. 2022/8231

Steuermindernde Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft

Tenor

Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids vom 10.12.2021 wird bis einen Monat nach Ergehen der Einspruchsentscheidung, längstens bis zur anderweitigen Beendigung des Einspruchsverfahrens ausgesetzt und, soweit der Bescheid bereits vollzogen ist, aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründenden Kapitalgesellschaft die Begünstigungsvorschrift des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) Anwendung findet.