BFH - Urteil vom 12.10.2005
VIII R 19/04
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 2 S. 2 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 288
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 6640/01 F

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

BFH, Urteil vom 12.10.2005 - Aktenzeichen VIII R 19/04

DRsp Nr. 2006/98

Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

1. Übersteigen die zum Erwerb der Immobilien aufgenommenen Darlehen die Anschaffungskosten, so sind die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG nicht erfüllt.2. Übersteigen die zur Darlehensbesicherung verwendeten Lebensversicherungsansprüche die darlehensfinanzierten Anschaffungskosten, ist eine steuerlich schädliche Verwendung gegeben. Diese führt in vollem Umfang zur Steuerpflicht der Zinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.3. Mitfinanzierte erstmalige einmalige Finanzierungskosten i. S. der Rdnr. 15 des BMF-Schr. v. 15.6.2000 (BStBl I 2000, 1118), d. h. Disagio, Aufwendungen für Zinsbegrenzungsvereinbarungen etc., sind auf die Bagatellgrenze von 5.000 DM (2.556 Ç) anzurechnen.4. Das hat zur Folge, dass immer dann, wenn erstmalige einmalige Finanzierungskosten von mehr als 5.000 DM mitfinanziert werden, die Bagatellgrenze i. S. der Rdnr. 16 des vorstehend zitierten BMF-Schreibens, die alle denkbaren Aufwendungen einschließlich etwaiger privater Verwendungen umfasst, überschritten wird.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 § 10 Abs. 2 S. 2 lit. a ;

Gründe: