BGH - Beschluss vom 17.03.2009
1 StR 479/08
Normen:
AO § 153 Abs. 1; AO § 370 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.03.2008

Steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bei fehlender Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben bei Abgabe der Steuererklärung und späterer Erkenntniserlangung; Bestimmung des Zeitpunkts der strafrechtlichen Suspendierung der sich aus § 153 AO ergebenden steuerrechtlichen Pflicht zur Berichtigung von mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärungen

BGH, Beschluss vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 1 StR 479/08

DRsp Nr. 2009/13123

Steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) bei fehlender Kenntnis der Unrichtigkeit der Angaben bei Abgabe der Steuererklärung und späterer Erkenntniserlangung; Bestimmung des Zeitpunkts der strafrechtlichen Suspendierung der sich aus § 153 AO ergebenden steuerrechtlichen Pflicht zur Berichtigung von mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärungen

1. Eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO besteht auch dann, wenn der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, aber billigend in Kauf genommen hat und er später zu der sicheren Erkenntnis gelangt ist, dass die Angaben unrichtig sind. 2. Die sich aus § 153 AO ergebende steuerrechtliche Pflicht zur Berichtigung von mit bedingtem Hinterziehungsvorsatz abgegebenen Erklärungen wird strafrechtlich erst mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens suspendiert, das die unrichtigen Angaben erfasst (im Anschluss an BGHSt 47, 8, 14) .

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).