FG Hamburg - Urteil vom 03.06.2020
5 K 20/19
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Steuerrechtliche Berücksichtigung einer Wertaufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats

FG Hamburg, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 5 K 20/19

DRsp Nr. 2022/7623

Steuerrechtliche Berücksichtigung einer Wertaufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats

Für die Bewertung von im Anlagevermögen befindlichen Goldvorräten ist auf den Börsenkurs zum Bilanzstichtag abzustellen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Notwendigkeit der Berücksichtigung einer Wertaufholung bei dem Bilanzansatz eines Goldvorrats.

Im Anlagevermögen der Klägerin befinden sich am 12.12.2011 in US-Dollar erworbene Goldvorräte (180,38 Unzen, Anschaffungskosten 2011: 234.300 €), in Bezug auf die in den Folgejahren Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, und zwar im Jahr 2012 (erstmals) auf 227.300 €, im Jahr 2013 auf 180.300 €, im Jahr 2014 auf 175.750 €. Diesen Wert aus 2014 übernahm die Klägerin auch in der Bilanz 2015 und 2016; dabei wies sie darauf hin, dass der aktuelle Aufwärtstrend nicht sicher sei und daher in der Bewertung keine Veränderung vorgenommen werde. Für den 31.12.2016 hatte die Klägerin einen aktuellen Wert von 197.480 € ermittelt.