FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.12.2020
3 K 1145/20
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2022, 248

Steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Berufssoldaten für den Arbeitsweg

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 3 K 1145/20

DRsp Nr. 2021/7046

Steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Berufssoldaten für den Arbeitsweg

Wird ein Zeitsoldat durch eine Versetzungsverfügung anfänglich für seine komplette Dienstzeit an einen bestimmten Bundeswehrstandort versetzt, wo er durchgehend Dienst leistet, so bildet dieser Standort durchgehend seine "erste Tätigkeitsstätte" im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG. Dies gilt auch, wenn er nach seiner ursprünglichen Versetzung formal an einen anderen Bundeswehrstandort versetzt wird, dort aber ohne eigene Diensttätigkeit nur übernachtet und von dort arbeitstäglich an seinen ursprünglichen Standort fährt

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 4;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger, der im Streitjahr (2014) als Zeitsoldat der Bundeswehr beschäftigt war - Aufwendungen für wöchentliche Fahrten von seinem Wohnort zu einer Unterkunftskaserne sowie diensttägliche Fahrten von der Unterkunftskaserne zur Einsatzkaserne nur mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen mit seinen Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten ansetzen konnte. Zudem ist streitig, ob der vom Beklagten berücksichtigte Werbungskostenansatz für Fahrten über eine kürzere als der vom Kläger erklärten Wegstrecke zulässig war.