Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob der Kläger, der im Streitjahr (2014) als Zeitsoldat der Bundeswehr beschäftigt war - Aufwendungen für wöchentliche Fahrten von seinem Wohnort zu einer Unterkunftskaserne sowie diensttägliche Fahrten von der Unterkunftskaserne zur Einsatzkaserne nur mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen mit seinen Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten ansetzen konnte. Zudem ist streitig, ob der vom Beklagten berücksichtigte Werbungskostenansatz für Fahrten über eine kürzere als der vom Kläger erklärten Wegstrecke zulässig war.
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