Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob der Kläger, der im Streitjahr (2014) als Zeitsoldat der Bundeswehr beschäftigt war - Aufwendungen für wöchentliche Fahrten von seinem Wohnort zu einer Unterkunftskaserne sowie diensttägliche Fahrten von der Unterkunftskaserne zur Einsatzkaserne nur mit der Entfernungspauschale oder nach Reisekostengrundsätzen mit seinen Aufwendungen für Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten ansetzen konnte. Zudem ist streitig, ob der vom Beklagten berücksichtigte Werbungskostenansatz für Fahrten über eine kürzere als der vom Kläger erklärten Wegstrecke zulässig war.
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|