BGH - Beschluß vom 07.11.2001
5 StR 395/01
Normen:
StGB §§ 2 78a ; AO § 370 ; VStG ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 138
BStBl II 2002, 259
NJW 2002, 762
NStZ 2002, 265
NStZ 2002, 484
StV 2002, 200
wistra 2002, 64
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen,

Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögenssteuer; Verjährungsbeginn bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern

BGH, Beschluß vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 5 StR 395/01

DRsp Nr. 2002/502

Strafbarkeit der Hinterziehung von Vermögenssteuer; Verjährungsbeginn bei Hinterziehung von Veranlagungssteuern

»1. Hinterziehung von Vermögensteuer für Besteuerungszeiträume bis zum 31. Dezember 1996 bleibt strafbar. 2. Bei Veranlagungssteuern beginnt die Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen erst, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat.«

Normenkette:

StGB §§ 2 78a ; AO § 370 ; VStG ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit seiner auf die Verurteilung wegen Hinterziehung von Vermögensteuer in zwei Fällen beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er macht die Straflosigkeit der abgeurteilten Vermögensteuerhinterziehungen geltend. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Nach den Feststellungen besaß der Angeklagte zum 1. Januar 1993 Vermögenswerte von mehr als 1,7 Millionen DM und zum 1. Januar 1995 von mehr als 2,2 Millionen DM. Obwohl er wußte, daß er - bezogen auf diese Zeitpunkte - beim Finanzamt Vermögensteuererklärungen abzugeben hatte, kam er dieser Pflicht nicht nach, um Vermögensteuern nicht bezahlen zu müssen.