FG München - Urteil vom 26.01.2022
4 K 308/20
Normen:
ErbStG § 28 Abs. 3 S. 1 und S. 5;

Stundung der gegen einen Erwerber festgesetzten Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren bei Aufbringen der Steuer nur durch Veräußerung des Grundvermögens

FG München, Urteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 4 K 308/20

DRsp Nr. 2022/5179

Stundung der gegen einen Erwerber festgesetzten Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren bei Aufbringen der Steuer nur durch Veräußerung des Grundvermögens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 28 Abs. 3 S. 1 und S. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die gegen den Kläger festgesetzte Erbschaftsteuer zu stunden.

Der Kläger ist neben X (Miterbe zu 2/3) Miterbe zu 1/3 nach Y (im Folgenden Erblasserin), die am X. März 2018 verstarb. Die Erbmasse bestand u.a. aus einer Wohnung in X, Y-Str. und Bankguthaben in der Gesamthöhe von ... €. Mit Mietvertrag vom 7. Juli 2018 vermieteten der Kläger und X die o.g. Wohnung ab dem 1. August 2018 an die Eheleute Z. Die Familie Z war bereits vor dem X. März 2018 unter der Adresse in X, Y-Str. gemeldet und hat die Wohnung zusammen mit der Erblasserin genutzt. Die Familie Z erbrachte Pflegeleistungen an die Erblasserin. Mit Teilerbauseinandersetzungsvereinbarung vom 12. September 2018 wurde die Erbengemeinschafft derart auseinandergesetzt, dass der Kläger die Wohnung künftig allein übernimmt und dem Miterben von den auf der Immobilie bestehenden Lasten freistellt und ausbezahlt.