BFH - Urteil vom 18.01.2011
X R 13/10
Normen:
EStG § 7h; EStG § 7i; EStG § 10e; EStG § 10f; EStG § 32; EigZulG § 4 S. 2; AO § 15 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 29.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 114/09

Überlassung der Wohnung eines Steuerpflichtigen an sein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind zur unentgeltlichen alleinigen Nutzung als Eigennutzung des Eigentümers i.S.d. § 10e EStG

BFH, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen X R 13/10

DRsp Nr. 2011/6853

Überlassung der Wohnung eines Steuerpflichtigen an sein einkommensteuerlich zu berücksichtigendes Kind zur unentgeltlichen alleinigen Nutzung als Eigennutzung des Eigentümers i.S.d. § 10e EStG

1. NV: Die Steuerbegünstigung nach § 10f EStG steht einem Steuerpflichtigen im Hinblick auf die erforderliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch dann zu, wenn er eine Wohnung einem - einkommensteuerlich zu berücksichtigenden - Kind unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt. Soweit die Überlassung an ein einkommensteuerlich nicht mehr zu berücksichtigendes Kind erfolgt, ist eine "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f Abs. 1 EStG zu verneinen. 2. NV: Für die Auslegung des Begriffs der "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" i.S. des § 10f Abs. 1 EStG kann die Vorschrift des § 4 Satz 2 EigZulG nicht herangezogen werden.

Normenkette:

EStG § 7h; EStG § 7i; EStG § 10e; EStG § 10f; EStG § 32; EigZulG § 4 S. 2; AO § 15 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.