BFH - Beschluss vom 14.09.2020
VI B 64/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Nr. 4a;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 306
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1850/18

Umfang der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zum Sammelpunkt

BFH, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen VI B 64/19

DRsp Nr. 2020/18478

Umfang der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung zum Sammelpunkt

NV: Aufwendungen für Fahrten von einer Wohnung, die den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers darstellt, zu einem Sammelpunkt i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG sind nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrten an einer dem Arbeitsplatz näher gelegenen Wohnung unterbrochen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 29.05.2019 – 8 K 1850/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Nr. 4a;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist bei erheblichen Bedenken gegen die Zulässigkeit jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.