BFH - Urteil vom 22.10.2014
X R 13/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; AO § 12;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 829/11

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten im Rahmen der Einkünfte aus GewerbebetriebAbzugsfähigkeit von Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber des GewerbebetreibendenBegriff der Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - Aktenzeichen X R 13/13

DRsp Nr. 2015/1865

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Abzugsfähigkeit von Fahrten zu dem einzigen Auftraggeber des Gewerbebetreibenden Begriff der Betriebsstätte i.S. von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG

1. Aufwendungen eines Erzielers von Gewinneinkünften für regelmäßige PKW-Fahrten zu seinem einzigen Auftraggeber sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar.2. Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist --abweichend von § 12 AO -- bei einem im Wege eines Dienstvertrags tätigen Unternehmer, der nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt, der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden (Bestätigung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung).3. Betrieblich genutzte Räume, die sich in der im Übrigen selbstgenutzten Wohnung des Steuerpflichtigen befinden, können wegen ihrer engen Einbindung in den privaten Lebensbereich nicht als Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angesehen werden.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; AO § 12;

Gründe

I.