BFH - Urteil vom 15.12.2016
VI R 53/12
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 8, § 9 Abs. 1, Abs. 5, § 12 Nr. 1 Satz 2, § 52 Abs. 12 Satz 9;
Fundstellen:
BFHE 256, 143
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 447/12

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein von beiden Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen VI R 53/12

DRsp Nr. 2017/2319

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein von beiden Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer

1. Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder Nutzende die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, die er getragen hat, einkünftemindernd geltend machen, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG in seiner Person vorliegen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer setzt voraus, dass dem jeweiligen Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein Arbeitsplatz in einer Weise zur Verfügung steht, dass er ihn für seine betriebliche/berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. 3. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Juli 2012 3 K 447/12 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette: