BFH - Urteil vom 15.12.2016
VI R 86/13
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
BFHE 256, 150
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 406/12

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein von beiden Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen VI R 86/13

DRsp Nr. 2017/2320

Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für ein von beiden Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer

1. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzie-lung von Einkünften, kann jeder die seinem Anteil entsprechen-den von ihm getragenen Aufwendungen als Werbungskosten abzie-hen. Dasselbe gilt für Mietzahlungen für eine durch Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam gemietete Wohnung. Auf den jewei-ligen Nutzungsumfang kommt es nicht an. 2. Der Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist per-sonenbezogen zu verstehen. Er kann daher von jedem Steuer-pflichtigen ausgeschöpft werden, sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person vorliegen. 3. Macht der Steuerpflichtige Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend, hat das FG grundsätzlich Art und Umfang der Nutzung des Zimmers aufzuklären. Denn nur auf diese Weise kann es beurteilen, ob dort überhaupt eine Tätigkeit zur Er-zielung von Einnahmen entfaltet wird und wenn ja ob der Umfang der im Zimmer verrichteten Tätigkeiten zur Erzielung von Ein-nahmen es glaubhaft erscheinen lässt, dass der Steuerpflichti-ge hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 25. März 2013 3 K 406/12 aufgehoben.