BFH - Beschluss vom 18.10.2007
V B 164/06
Normen:
UStG (1999) § 19 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 325
BFHE 219, 400
BStBl II 2008, 263
DB 2008, 39
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5490/05

Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen

BFH, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen V B 164/06

DRsp Nr. 2008/3

Umsatzbesteuerung von Kleinunternehmern mit schwankenden Umsätzen

»§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 EUR sinken wird.«

Normenkette:

UStG (1999) § 19 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Im Jahr 2002 und dem Streitjahr (2003) führte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jeweils nur einen Umsatz aus. Die Hauptauftraggeberin des Klägers hatte im Jahre 2003 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass weitere Aufträge durch diese nicht mehr zu erwarten waren.

Die Bruttoumsätze des Klägers beliefen sich im Kalenderjahr 2003 und den Vorjahren auf:

2001 0 EUR

2002 42 340,00 EUR

2003 8 700,00 EUR

Für das Kalenderjahr 2002 erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) keine Umsatzsteuer, weil der Kläger die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) i.d.F. des Art. 14 Nr. 7 des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1790, BStBl I 2001, 3) nicht überschritten hatte.