I. Im Jahr 2002 und dem Streitjahr (2003) führte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jeweils nur einen Umsatz aus. Die Hauptauftraggeberin des Klägers hatte im Jahre 2003 ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, so dass weitere Aufträge durch diese nicht mehr zu erwarten waren.
Die Bruttoumsätze des Klägers beliefen sich im Kalenderjahr 2003 und den Vorjahren auf:
2001 0 EUR
2002 42 340,00 EUR
2003 8 700,00 EUR
Für das Kalenderjahr 2002 erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) keine Umsatzsteuer, weil der Kläger die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG 1999) i.d.F. des Art.
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