Umsatzsteuer - Fälligkeit/Entstehung/Vorsteuerabzug |
Gemäß § 13 Abs. 1 UStG entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wird das Entgelt bereits vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt wurde, so entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
Gemäß § 20 Abs. 1 UStG wird , dass und die Umsatzsteuer nach "vereinnahmten Entgelten" berechnen. Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.
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