Die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2014 bis 2016 vom 29.05.2019 und die Umsatzsteuerfestsetzung für 2018 vom 27.02.2020, sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2020, werden dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer auf 11.696,60 € (2014), 17.481,69 € (2015), 10.153,58 € (2016) und auf 6.064,27 € (2018) festgesetzt wird.
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 20.02.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2020 wird der Beklagte verpflichtet, die Umsatzsteuer für 2017 auf 7.726,51 € festzusetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob unselbständige (nichtrechtsfähige) Stiftungen, die zivilrechtlich nur durch ihren Rechtsträger handeln können, in umsatzsteuerlicher Hinsicht Leistungsempfänger im Rahmen von Leistungsaustauschverhältnissen mit ihrem Rechtsträger sein können.
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