BFH - Beschluss vom 26.05.2003
VI B 28/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1183

Umzugskosten; Fahrzeitverkürzung

BFH, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen VI B 28/03

DRsp Nr. 2003/9196

Umzugskosten; Fahrzeitverkürzung

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass ein Umzug auch ohne Arbeitsplatzwechsel dann beruflich veranlasst sein kann, wenn er unmittelbar erfolgt, um die Fahrzeit zur Arbeitsstätte wesentlich zu verkürzen. Entscheidend ist regelmäßig eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Insbesondere weicht die Vorentscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.