Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Insbesondere weicht die Vorentscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
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