BFH - Urteil vom 18.12.2008
VI R 34/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 234
AuR 2009, 107
BFH/NV 2009, 481
BFHE 224, 108
BStBl II 2009, 381
DAR 2009, 720
DB 2009, 377
NJW 2009, 2480
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 01.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 81/04

Unterfallen eines aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmten Fahrzeugs unter die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Einsetzung eines Fahrzeugs für private Zwecke

BFH, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen VI R 34/07

DRsp Nr. 2009/3024

Unterfallen eines aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmten Fahrzeugs unter die Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG); Einsetzung eines Fahrzeugs für private Zwecke

1. Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterfällt nicht der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1%-Regelung). 2. Ob ein Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug auch für private Zwecke eingesetzt hat, bedarf der Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast obliegt dem FA. Dieses kann sich nicht auf den sog. Beweis des ersten Anscheins berufen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2; EStG § 19 Abs. 1; EStG § 38 Abs. 1; EStG § 42d Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Unternehmen für ... . Ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer A stellte die Klägerin zwei Firmenfahrzeuge zur Verfügung, einen Opel Astra und einen Opel Combo. Letzterer ist ein zweisitziger Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen ist.