BFH - Beschluss vom 09.06.2022
X B 15/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1174
FamRZ 2022, 1660
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 3231/17

Unterhaltsleistungen als SonderausgabenGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKeine Ausweitung eines Sonderausgabenabzugs auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes

BFH, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen X B 15/21

DRsp Nr. 2022/12618

Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Ausweitung eines Sonderausgabenabzugs auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes

NV: Auch nach der Reform des Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 und dem Beschluss des BVerfG vom 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07 (BVerfGE 133, 377) zum Splittingtarif bei eingetragenen Lebenspartnerschaften ist eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes verfassungsrechtlich nicht geboten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.01.2021 – 12 K 3231/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird im Streitjahr 2016 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist der Vater eines am ...2007 geborenen Sohnes und einer am ...2012 geborenen Tochter. Beide Kinder leben bei der Mutter (Kindesmutter), seiner ehemaligen Lebensgefährtin.