BFH - Urteil vom 05.05.2010
VI R 5/09
Normen:
EStG § 33a; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1601;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 13009/08

Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau; Prüfung weder der Bedürftigkeit noch der sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft

BFH, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen VI R 5/09

DRsp Nr. 2010/15204

Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau; Prüfung weder der Bedürftigkeit noch der sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft

Bei als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende Ehefrau sind im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft weder die Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen.

Normenkette:

EStG § 33a; BGB § 1360; BGB § 1360a; BGB § 1601;

Gründe

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) für den Unterhalt seiner in Bosnien-Herzegowina lebenden Ehefrau als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 2006 geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.