FG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2022
1 K 2073/21
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Unterliegen der Lieferung von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heilmitteln oder Hilfsmitteln an die Krankenkassen der Umsatzsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 1 K 2073/21

DRsp Nr. 2022/12464

Unterliegen der Lieferung von Arzneimitteln, Verbandmitteln, Heilmitteln oder Hilfsmitteln an die Krankenkassen der Umsatzsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der für die Voranmeldungszeiträume August und September 2020 (Streitzeiträume) geschuldete Steuerbetrag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu berichtigen ist, wenn über das Vermögen eines Dritten, der das vom Leistungsempfänger geschuldete Entgelt für Rechnung des Leistenden eingezogen hat, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bevor der Dritte das Entgelt an den Leistenden weitergeleitet hat.

Der Kläger betreibt als selbständiger Unternehmer eine Apotheke, die den (gesetzlichen) Krankenkassen die Arznei- oder Heilmittel liefert, die die Versicherten gemäß § 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) als Sachleistungen erhalten. Er berechnet die entstandene Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Die Voranmeldungen gibt der Kläger monatlich ab.

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