BFH - Urteil vom 11.11.2010
VI R 27/09
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2626/07

Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch einen Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Vorliegen von Sachbezügen i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Verbindung einer Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage einer bestimmten Verwendung des Geldbetrages

BFH, Urteil vom 11.11.2010 - Aktenzeichen VI R 27/09

DRsp Nr. 2011/1895

Unterscheidung von Barlöhnen und Sachbezügen nach dem Rechtsgrund des Zuflusses; Auswirkung der Art und Weise einer Anspruchserfüllung und Verschaffung eines zugesagten Vorteils durch einen Arbeitgeber auf die Qualifizierung als Barlohn oder Sachbezug; Vorliegen von Sachbezügen i.S.v. § 8 Abs. 2 S. 9 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Verbindung einer Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage einer bestimmten Verwendung des Geldbetrages

1. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. 2. Sachbezüge i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden (Änderung der Rechtsprechung gegenüber Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03, BFHE 207, 314, BStBl II 2005, 137). 3. Räumt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer das Recht ein, bei einer bestimmten Tankstelle auf seine Kosten tanken zu dürfen, liegt ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 9 EStG vor.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1, 9; § Abs. S. 1 Nr. ;