FG Köln - Urteil vom 28.10.2020
1 K 3020/19
Normen:
EStG § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa); DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1;

Unterwerfen der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der französischen Rentenkasse dem Progressionsvorbehalt i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

FG Köln, Urteil vom 28.10.2020 - Aktenzeichen 1 K 3020/19

DRsp Nr. 2021/3293

Unterwerfen der Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus der französischen Rentenkasse dem Progressionsvorbehalt i.R.d. Festsetzung der Einkommensteuer

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12.11.2019 wird der Einkommensteuerbescheid vom 08.08.2019 dahingehend geändert, dass die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte mit 6.413 € statt bislang 9.029 € angesetzt werden.

Die Berechnung der danach festzusetzenden Steuer wird dem Beklagten aufgetragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa); DBA-Frankreich Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand