FG Münster - Beschluss vom 30.05.2022
15 V 408/22
Normen:
KBV § 2;

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Festsetzung von Säumniszuschlägen mangels Rechtsschutzbedürfnis aufgrund geringer Höhe

FG Münster, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen 15 V 408/22

DRsp Nr. 2022/9058

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Festsetzung von Säumniszuschlägen mangels Rechtsschutzbedürfnis aufgrund geringer Höhe

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KBV § 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren um die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids, und zwar um die Höhe der in Ansatz gebrachten Säumniszuschläge.

Auf Antrag der Antragstellerin erteilte der Antragsgegner einen Abrechnungsbescheid datierend auf den 9.11.2021, in dem er einen Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer 2020 i. H. von 4,50 € feststellte. Der Säumniszuschlag ist ausweislich des Abrechnungsbescheids in voller Höhe bezahlt worden. Dagegen legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist, und beantragte Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung, dass die Erhebung der Säumniszuschläge verfassungswidrig sei. Mit Verfügung vom 18.1.2022 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Am 21.2.2022 hat die Antragstellerin gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragt und zur Begründung auf den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 16.2.2021 12 V 16/21 AO (Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2021, 914, mit Anm. Kaufhold) verwiesen.