FG Münster - 2 K 4099/01 E, 2 K 4100/01 G - 24.6.2003 (EFG 2003, 1605),
Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG als Veräußerungsgewinn
BFH, Urteil vom 20.12.2006 - Aktenzeichen X R 31/03
DRsp Nr. 2007/4861
Veräußerungsbedingte Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3EStG als Veräußerungsgewinn
»1. Der Ertrag aus einer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe vollzogenen Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3EStG erhöht grundsätzlich den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn (Anschluss an BFH-Urteile vom 10. November 2004 XI R 69/03, BFHE 208, 190, BStBl II 2005, 596, und XI R 56/03 -, BFH/NV 2005, 845).2. Der Steuerpflichtige kann eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3EStG nicht mehr bilden, wenn er im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits den Entschluss gefasst hatte, seinen Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.«