FG Münster - Urteil vom 19.12.2019
13 K 1953/17 K,G,F
Normen:
HGB § 89b; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1165

Verdeckte Gewinnausschüttung durch die teilweise Weiterleitung einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer; Erhöhung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags einer GmbH um eine verdeckte Gewinnausschüttung

FG Münster, Urteil vom 19.12.2019 - Aktenzeichen 13 K 1953/17 K,G,F

DRsp Nr. 2020/3585

Verdeckte Gewinnausschüttung durch die teilweise Weiterleitung einer Ausgleichszahlung nach § 89b HGB an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer; Erhöhung des Einkommens bzw. des Gewerbeertrags einer GmbH um eine verdeckte Gewinnausschüttung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

HGB § 89b; KStG § 27 Abs. 2; KStG § 28 Abs. 1 S. 3; KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die teilweise Weiterleitung einer Ausgleichszahlung nach § 89b des Handelsgesetzbuches (HGB) an den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), welche im Handelsregister des Amtsgerichts T. unter dem Registerblatt HRB ... eingetragen ist. Ihr Geschäftsführer war bis zum 1.1.2014 Herr B. X. und danach Herr A. X. Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist ... [Handel].

Die Klägerin wurde zum Januar 1990 gem. §§ 46 ff des Umwandlungsgesetzes 1977 (UmwG) aus einer von Herrn B. X. und Herr C. X. geführten ... OHG (im Folgenden X. OHG) in ihre heutige Rechtsform umgewandelt.