BFH - Urteil vom 16.02.2011
X R 10/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10; EStG § 33; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3692/07

Vereinbarkeit der Abschaffung der Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit dem subjektiven Nettoprinzip

BFH, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen X R 10/10

DRsp Nr. 2011/7319

Vereinbarkeit der Abschaffung der Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit dem subjektiven Nettoprinzip

NV: Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; EStG § 10; EStG § 33; EStG a.F. § 10 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im Streitjahr erzielten sie Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 machten sie im Streitjahr gezahlte Steuerberatungskosten, soweit sie durch die Einkunftserzielung veranlasst waren, als Werbungskosten geltend. Im Rahmen ihres Einspruchs vom 17. April 2007 beantragten die Kläger, die übrigen, nicht durch die Einkunftserzielung veranlassten "privaten" Steuerberatungskosten in Höhe von 460,31 EUR als Sonderausgaben zu berücksichtigen.