BVerfG - Beschluss vom 06.07.2010
2 BvL 13/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2872/08

Vereinbarkeit einer Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Auswirkung einer Nichtverfügbarkeit eines anderen als des häuslichen Arbeitszimmers für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit auf eine steuerliche Berücksichtigung von dafür getätigten Aufwendungen; Abweichung vom das Einkommensteuerrecht prägenden objektiven Nettoprinzip durch Begrenzung eines abzugsfähigen Aufwandes für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Voraussetzungen für eine Erforderlichkeit einer auf den Beginn des Anwendungszeitraums rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung einer verfassungswidrigen Norm

BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 2 BvL 13/09

DRsp Nr. 2010/13502

Vereinbarkeit einer Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG; Auswirkung einer Nichtverfügbarkeit eines anderen als des häuslichen Arbeitszimmers für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit auf eine steuerliche Berücksichtigung von dafür getätigten Aufwendungen; Abweichung vom das Einkommensteuerrecht prägenden objektiven Nettoprinzip durch Begrenzung eines abzugsfähigen Aufwandes für ein ausschließlich betrieblich oder beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer; Voraussetzungen für eine Erforderlichkeit einer auf den Beginn des Anwendungszeitraums rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung einer verfassungswidrigen Norm

Zur Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Einkommensteuerrecht.

§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b des Einkommensteuergesetzes in der seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 1652) geltenden Fassung ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § Abs. ;