BFH - Beschluss vom 09.06.2022
X B 35-36/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3095/19 3 K 3096/19

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnträge auf TerminsverlegungErhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung an COVID-19Kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 09.06.2022 - Aktenzeichen X B 35-36/21

DRsp Nr. 2022/12620

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anträge auf Terminsverlegung Erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS–CoV–2 ausgelösten Erkrankung an COVID–19 Kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung

1. NV: Ein Attest, welches lediglich ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer durch das Coronavirus SARS–CoV–2 ausgelösten Erkrankung an COVID–19 ausweist, stellt (noch) keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung dar; es bedarf konkreter und überprüfbarer Anhaltspunkte für eine solche Gefährdung des Beteiligten. 2. NV: Auch im Fall einer durch das Coronavirus SARS–CoV–2 ausgelösten andauernden Erkrankung an COVID–19 ist ein berufsmäßiger Vertreter verpflichtet, Vorsorge für die Terminswahrnehmung zu treffen, ggf. durch Bestellung von (Unter–)Bevollmächtigten bzw. im Fall einer Steuerberatungsgesellschaft durch Wahrnehmung des Termins durch andere vertretungsberechtigte Angehörige dieser Gesellschaft.

Tenor

1. Die Verfahren X B 35/21 und X B 36/21 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2.