BFH - Beschluss vom 10.05.2022
VIII B 35/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 250
BFH/NV 2022, 817
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 764/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende Unterrichtung von Beteiligten über die Beiziehung von Akten aus zivilgerichtlichen VerfahrenVoraussetzungen einer Gehörsverletzung

BFH, Beschluss vom 10.05.2022 - Aktenzeichen VIII B 35/21

DRsp Nr. 2022/8929

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Unterrichtung von Beteiligten über die Beiziehung von Akten aus zivilgerichtlichen Verfahren Voraussetzungen einer Gehörsverletzung

NV: Hat das Gericht die Beteiligten über die Beiziehung der Akten von zivilgerichtlichen Verfahren nicht ordnungsgemäß informiert, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.10.2020 – 3 K 764/17 aufgehoben, soweit die Entscheidung die Umsatzsteuer 2008 bis 2010 und die Einkommensteuer 2008 bis 2010 betrifft.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird.

Diesem wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise begründet und teilweise als unzulässig zu verwerfen.