BFH - Urteil vom 13.04.2011
X R 1/10
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 309/07 719

Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer vor 2005 liegenden Rente

BFH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen X R 1/10

DRsp Nr. 2011/13019

Verfassungsmäßigkeit der Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer vor 2005 liegenden Rente

1. Eine Rentennachzahlung der gesetzlichen Rentenversicherung, die dem Rentenempfänger nach dem 31. Dezember 2004 zufließt, wird mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG besteuert, auch wenn sie für einen Zeitraum gezahlt wird, der vor dem Inkrafttreten des AltEinkG liegt.2. Die Anwendung des AltEinkG auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2005 erhielt die am 18. April 1951 geborene Klägerin aufgrund des Rentenbescheides vom 18. Februar 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war. Ihr Rentenantrag vom 5. Februar 2003 war zunächst abgelehnt worden; gegen die Ablehnung hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den durch den Abhilfebescheid vom 18. Februar 2005 positiv entschieden wurde. Die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen, aber erst 2005 ausgezahlten Renten betrugen 10.691,84 € (16 x 668,42 €).