BFH - Beschluss vom 29.09.2016
III R 62/13
Normen:
EStG § 25, § 26, § 26b, § 32a Abs. 1 und Abs. 5, § 33, § 33a Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 255, 252
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 114/10

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Einkommens Alleinerziehender nach dem GrundtarifUmfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Beschluss vom 29.09.2016 - Aktenzeichen III R 62/13

DRsp Nr. 2017/365

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung des Einkommens Alleinerziehender nach dem Grundtarif Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

1. Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß. 2. Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13, BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Mai 2013 7 K 114/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 25, § 26, § 26b, § 32a Abs. 1 und Abs. 5, § 33, § 33a Abs. 1;

Gründe

I.

Die seit Mitte 2006 verwitwete Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielte im Streitjahr (2008) als Steuerberaterin Einkünfte aus selbständiger Arbeit und lebte mit ihren beiden 1993 und 1998 geborenen Töchtern zusammen.