Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.12.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat es versäumt, die Beschwerde innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2022 geltenden Form einzulegen.
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