BFH - Beschluss vom 27.04.2022
XI B 8/22
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 312
BB 2022, 2082
BFH/NV 2022, 1057
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3316/18

Verfristung einer NichtzulassungsbeschwerdeEinreichung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt allein per TelefaxVerpflichtung zum Vorhalten eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

BFH, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen XI B 8/22

DRsp Nr. 2022/11936

Verfristung einer Nichtzulassungsbeschwerde Einreichung einer Beschwerde durch einen Rechtsanwalt allein per Telefax Verpflichtung zum Vorhalten eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

NV: Eine beim BFH innerhalb der Beschwerdefrist als Telefaxschreiben eingegangene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, die durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater eingelegt wurde, der gegenüber dem Gericht als "Rechtsanwalt" handelt, entspricht nicht den Anforderungen des ab dem 01.01.2022 geltenden § 52d Satz 1 FGO. Eine so nach dem 31.12.2021 eingelegte Beschwerde ist unwirksam und nicht zu beachten; die Beschwerde gilt als nicht eingereicht mit der Folge, dass die Beschwerdefrist nicht gewahrt wird.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 08.12.2021 – 3 K 3316/18 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat es versäumt, die Beschwerde innerhalb der dafür bestimmten Frist in der seit dem 01.01.2022 geltenden Form einzulegen.