FG München - Urteil vom 16.06.2020
5 K 1936/19
Normen:
EStG § 10d Abs. 4 S. 4;

Verlustvortrag Einkommensteuer; Vorweggenommene Werbungskosten

FG München, Urteil vom 16.06.2020 - Aktenzeichen 5 K 1936/19

DRsp Nr. 2020/13575

Verlustvortrag Einkommensteuer; Vorweggenommene Werbungskosten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 4 S. 4;

Gründe

I.

Streitig ist, ob in den Streitjahren 2013 und 2014 als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemachte Kosten für einen Studienaufenthalt in den USA um erhaltene Stipendienleistungen zu kürzen waren.

Die Klägerin war nach dem Studium der Rechtswissenschaften und Ablegen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bis Mai 2013 zunächst am ... tätig. In der Zeit von 15. August 2013 bis 14. Mai 2014 absolvierte sie ein Masterstudium (LL.M.) an der University of California Berkeley, USA. Seit August 2014 ist sie als Rechtsanwältin in einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei tätig.