I. Im April des Jahres 1993 (Streitjahr) erwarben die Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Miteigentümer je zur ideellen Hälfte eine noch zu erstellende Eigentumswohnung (ETW) in einem Ostseebad, das zu einem sog. Gebiet mit Fremdenverkehrsfunktion gehört. Die ETW befindet sich in einem größerem Areal, das aus fünf auf rechtlich selbständigen Grundstücken errichteten Gebäuden mit ca. 60 Wohnungen besteht.
Nach Fertigstellung im Mai 1994 statteten die Kläger ihre ETW mit allen für die Führung eines Haushalts erforderlichen Einrichtungsgegenständen aus und vermieteten sie --über eine von ihnen bereits im Oktober 1993 beauftragte Zentrale Zimmervermittlung (ZZ) als Vermittler-- an Feriengäste. Der Vertrag mit der ZZ enthält u.a. folgende Regelungen:
"... Die ZZ erhält den Auftrag, ... für den Vermieter die Wohnung ... an Feriengäste zu vermieten. Grundlage für die Vermietung ist der festgesetzte Preis in Höhe von ... DM pro Tag ... Die ZZ übernimmt folgende Leistungen:
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