BFH - Urteil vom 14.07.2004
IX R 69/02
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1640
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 326/97

Vermietung von Ferienwohnungen: Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

BFH, Urteil vom 14.07.2004 - Aktenzeichen IX R 69/02

DRsp Nr. 2004/14624

Vermietung von Ferienwohnungen: Abgrenzung Vermögensverwaltung - Gewerbebetrieb

1. Bei der Vermietung von Ferienwohnungen kann ein Gewerbebetrieb nur angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, nach denen die Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erhält, hinter der die bloße Nutzung des Mietobjekts als Vermögensanlage zurücktritt.2. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermieters führt nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Entscheidend ist vielmehr, inwieweit - in der Person des Vermieters - die Vermietung einer Ferienwohnung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 § 21 Abs. 1 ;

Gründe: