BFH - Beschluss vom 14.12.2021
VIII R 6/21
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 469
BFH/NV 2022, 332
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1039/20

Versäumung einer RevisionsbegründungsfristAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen StandBehaupteter Verlust einer Begründungsschrift auf dem PostwegOrganisatorische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Überwachung einer konkreten Frist

BFH, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VIII R 6/21

DRsp Nr. 2022/3383

Versäumung einer Revisionsbegründungsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Behaupteter Verlust einer Begründungsschrift auf dem Postweg Organisatorische Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Überwachung einer konkreten Frist

NV: Wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begehrt, dass ein vom Prozessbevollmächtigten zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz (hier: die Revisionsbegründung) verloren gegangen sei, ist innerhalb der Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO darzulegen, wie der Postausgang und die Fristenkontrolle organisiert sind und durch welche organisatorischen Maßnahmen die ordnungsgemäße Überwachung der konkreten Frist unter normalen Umständen gewährleistet ist (Anschluss an Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 08.12.2010 – IX R 12/10, BFH/NV 2011, 445).

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.12.2020 – 4 K 1039/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind verheiratet und werden im Streitjahr (2011) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte neben anderen Einkünften auch Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 und Abs. 2 des in der im Streitjahr geltenden Fassung ().