FG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2022
7 K 272/20
Normen:
AO § 240 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 500

Verwirkung von festgesetzten Säumniszuschlägen (hier: Grunderwerbsteuer)

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 7 K 272/20

DRsp Nr. 2022/16728

Verwirkung von festgesetzten Säumniszuschlägen (hier: Grunderwerbsteuer)

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Säumniszuschläge in Höhe von 1.279,00 Euro verwirkt sind.

Unter dem 11. April 2019 hat die Klägerin auf dem amtlichen Vollmachtsformular (BStBl. I 2016, 662) der X mbB (Bevollmächtigte) eine "Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" erteilt. In Zeile 15 ("diese Vollmacht gilt nicht für") hat sie die Vollmacht nicht auf bestimmte Steuerarten beschränkt. In Zeile 17 hat sie zudem ausdrücklich eine Bekanntgabevollmacht erteilt. Auf dem "Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen" hat sie als Finanzamt "A" und bei der Steuernummer "neu" angegeben.

In den Erläuterungen zum Beiblatt wurde ausgeführt:

"Dem/Der Vollmachtgeber/in ist bekannt, dass im Verhältnis zur Finanzverwaltung die von ihm/ihr dem/der Bevollmächtigten nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte Vollmacht nur in dem Umfang Wirkung entfaltet, wie sie von dem/der Bevollmächtigten gegenüber der Finanzverwaltung angezeigt wird.