BGH - Urteil vom 02.12.1994
V ZR 193/93
Normen:
BGB §§ 249, 286 ;
Fundstellen:
BB 1995, 588
BGHR BGB § 249 Schaden 7
DB 1995, 521
DNotZ 1995, 393
DRsp I(125)427c
DRsp I(130)398b
MDR 1995, 462
NJW 1995, 587
NJW-RR 1995, 848
WM 1995, 339
WuM 1995, 123
ZIP 1995, 220
ZfBR 1995, 81
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Mainz,

Verzugsschaden des Käufers einer Eigentumswohnung bei Verzug des Verkäufers mit der Rückzahlung des Kaufpreises

BGH, Urteil vom 02.12.1994 - Aktenzeichen V ZR 193/93

DRsp Nr. 1995/2823

Verzugsschaden des Käufers einer Eigentumswohnung bei Verzug des Verkäufers mit der Rückzahlung des Kaufpreises

»Der Käufer einer Eigentumswohnung kann gegenüber dem Verkäufer, der mit der Rückzahlung des Kaufpreises in Verzug ist, seinen Schaden regelmäßig nicht (abstrakt) durch einen Teuerungsaufschlag zum Kaufpreis berechnen; eine (konkrete) Schadensberechnung ist in diesem Falle auch ohne Deckungskauf durch Angabe eines bestimmten Kaufangebots möglich.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 286 ;

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 4. Juli 1988 kauften die Kläger von den Beklagten eine in O., Kreis A.-W., gelegene Eigentumswohnung zum Preis von 275.000 DM. Die 136 m² große Wohnung befindet sich in einem 1980 als Familienwohnhaus errichteten, später in vier Eigentumseinheiten zerlegten Gebäude.

Die Kläger fochten den Kaufvertrag am 27. September 1988 wegen arglistiger Täuschung über eine ungenügende Schallisolierung an. Sie haben die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 18.987,76 DM Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnung verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.