BFH - Urteil vom 23.07.2003
I R 80/02
Normen:
EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2549
BFH/NV 2003, 1670
BFHE 203, 114
DB 2003, 2575
DStR 2003, 2012
GmbHR 2003, 1505
NJW 2004, 391
ZIP 2004, 223
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 486/99

VGA: Nicht erdienbare Pensionszusage

BFH, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen I R 80/02

DRsp Nr. 2003/14383

VGA: Nicht erdienbare Pensionszusage

»1. Erteilt eine Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kurz vor Vollendung seines 64. Lebensjahres eine Pensionszusage, nach der der Versorgungsfall mit Vollendung des 70. Lebensjahres eintreten soll, so sind die Zuführungen zu einer deshalb gebildeten Pensionsrückstellung regelmäßig verdeckte Gewinnausschüttungen. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft in den neuen Bundesländern ansässig ist und die Zusage im Jahr 1991 erteilt hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24. April 2002 i R 43/01, BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416).2. Wird der in einer Pensionszusage vorgesehene Eintritt des Versorgungsfalls durch eine spätere Änderung der Zusage hinausgeschoben, so ist für die Zeit bis zum Wirksamwerden der Änderung die Erdienbarkeit des Versorgungsanspruchs nach Maßgabe der ursprünglichen Zusage zu beurteilen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 19. Mai 1998 I R 36/97, BFHE 186, 226, BStBl II 1998, 689).«

Normenkette:

EStG § 6a ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1991 in den neuen Bundesländern gegründete GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1991 bis 1993) G war. Sie ist aus dem früheren Einzelunternehmen des G hervorgegangen.