BFH - Urteil vom 03.04.2019
VI R 46/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;
Fundstellen:
AuR 2019, 413
BB 2022, 1255
BB 2022, 725
BFH/NV 2019, 903
BFH/NV 2022, 457
DB 2022, 778
DStR 2022, 609
DStRE 2022, 438
DZWIR 2019, 450
NJW 2022, 1191
NZA 2019, 1484
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 329/15

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Flugbegleiterin für ein häusliches Arbeitszimmer

BFH, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen VI R 46/17

DRsp Nr. 2019/10784

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer Flugbegleiterin für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Unerheblich ist, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2017 8 K 329/15 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommen-steuer zusammen veranlagte Ehegatten. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 in Vollzeit als Flugbegleiterin tätig. Sie war zunächst bei der A angestellt, seit dem Jahr 2012 bei B mit Dienstflughafen C. Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 148 qm.