BFH - Urteil vom 14.07.2020
VIII R 28/17
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2020, 2517
BB 2021, 2520
BFH/NV 2021, 70
BStBl II 2021, 14
DB 2020, 2333
DStR 2020, 2410
DStRE 2020, 1401
FR 2021, 164
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1218/14

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Sponsoringaufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 14.07.2020 - Aktenzeichen VIII R 28/17

DRsp Nr. 2020/16028

Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Sponsoringaufwendungen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis als Betriebsausgaben

1. Zu den Betriebsausgaben gehören auch Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2015 – IV R 24/13, BFHE 252, 146, BStBl II 2017, 224, und vom 03.02.1993 - I R 37/91, BFHE 170, 247, BStBl II 1993, 441). 2. Ein Abzug von Sponsoringaufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoringempfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird.

Tenor